Satzung des Schützenvereins zu Graue von 1900
Schützenverein Graue von 1900 e.V.
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Gegründet am 31. März 1900 § 1 Zweck des Vereins ist, heitere Geselligkeit zu pflegen, durch ländliche Volksfeste und gemütliche Zusammenkünfte hauptsächlich aber vaterländischen Sinn zu wecken und zu pflegen. In diesem Sinne will der Verein mitwirken, die Feier der vaterländischen Gedenktage würdig zu gestalten.
§ 2 Mitglieder des Vereins können werden alle männlichen Einwohner der Gemeinde Graue und Umgebung, welche das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und unbescholten sind.
§ 3 Jedes Mitglied erkennt die Statuten durch Namensunterschrift an und hat dadurch am Vermögen des Vereins Anteil, haftet aber auch mit den übrigen Mitgliedern für die Verbindlichkeiten desselben.
§ 4 Als jährlichen Beitrag zahlt jedes Mitglied jährlich 1,00 Mark, und als Eintrittsgeld zahlt der Neuaufgenommene 0,50 Mark. Erst nach Zahlung des Eintrittsgeldes wird der Neuaufgenommene Mitglied und hat die selben Rechte der Vereinsmitglieder.
§ 5 Die Aufliahiiie neuer Mitglieder geschieht durch den Gesamtvorstand nach Anmeldung bei einem Mitgliede desselben. Bei Ablehnung des Vorstandes kann an die Generalversammlung verwiesen werden, welche dann durch Abstimmung für oder gegen die Aufnahme entscheidet. Stimmengleicheit gilt als Ablehnung.
§ 6 Das Vermögen des Vereins ist unteilbar. Es kann weder von einzelnen noch von mehreren Personen in Anspruch genommen werden. Löst sich der Verein auf, so soll das nach Deckung seiner Verbindlichkeiten übrig gebliebene Vermögen nach Beschluß des Gesamtvorstandes zu wohltätigen Zwecken verwand werden.
§ 7 Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluß einer Generalversammlung herbeigeführt werden, derselbe muß aber von vierfünftel aller Mitglieder des Vereins gefasst werden.
§ 8 Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Mitgliedern. Die Amtszeit desselben dauert 2 Jahre. Jedes Jahr scheiden 3 respektive 2 Mitglieder aus dem Vorstande aus, sind jedoch wieder wählbar. Können aber die Wahl ablehnen.
§ 9 Die Generalversammlung wählt aus dem Vorstande einen Präsidenten und einen Rechnungsführer, dessen Amtszeit auch 2 Jahre dauern.
§ 10 Die Generalversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes zur Ordnung der Mannschaften bei Übungen und Festmärschen einen Kommandeur und zwei Offiziere. Dieselben können auch gleichzeitig dem Vorstand angehören, und deren Amtszeit dauert ebenfalls zwei Jahre.
Alle Wahlen geschehen durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit. Zu den Beschlüssen der Generalversammlung bedarf es nur der einfachen Stimmenmehrheit. § 12 Dem Vorstand liegt die Besorgung und Regelung sämtlicher Vereinsangelegenheiten ob. Den Anordnungen derselben ist unter Vorbehalt späterer Befehlsstände unbedint Folge zu leisten. Ebenso ist dem Kommandeur und Offizieren für die Zeit wo die Schützen unter dessen Befehl stehen, unter demselben Vorbehalt Folge zu leisten.
§ 13 Differenzen zwischen den einzelnen Mitgliedern und zwischen Mitgliedern und Vorständler, Koniinaiideur und Offizieren sind dem Vorstande vorzutragen und von diesem zu schlichten. Kann derselbe keine Einigung erzielen, so ist eine Generalversammlung zu berufen und hat sich ein jeder der Entscheidung derselben zu unterwerfen.
§ 14 (gestrichen) Über das Vermögen des Vereins kann der Vorstand ohne Genehmigung der Generalversammlung nur bis zur Höhe von 10 Mark verfügen.
§ 15 Die Feste des Vereins werden von der Generalversammlung alljährlich festgesetzt. Das jährliche Schützenfest wird verbunden mit einem Preisschießen. Dem Sieger im Preisschießen liegen irgendwelche Verpflichtungen als Gegenleistung für die Prämie nicht ob.
§ 16 Die Generalversammlungen können nach Bedürfnis von dem Vorstande anberaumt werden und müssen den Mitgliedern mindestens 2 Tage vorher bekannt gemacht sein. Auch muß der Vorstand auf Antrag von 1/3 der Mitglieder des Vereins eine Generalversammlung einberufen. Es muß mindestens alle Jahre eine Generalversammlung abgehalten werden.
§ 17 Mitglieder, die aus dem Verein auszutreten wünschen, haben solches beim Vorstande anzuzeigen. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr muß jedoch gezahlt werden.
§ 18 Das Rechnungsjahr läuft mit dem Kalenderjahr und die Rechnungsablage seitens des RechnungsfWhrers hat alljährlich in der ersten Generalversammlung des folgenden Jahres stattzufinden.
§ 19 Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Festlichkeiten des Vereins die Abzeichen die vom Verein geliefert werden zu tragen und für die Aufbewahrung derselben zu sorgen.
§ 20 Mitglieder, welche sich bei Festlichkeiten oder Übungen des Vereins nicht ordnungsmäßig betragen, können von dem Vorstande oder von den Generalversammlungen vom Verein ausgeschlossen werden.
§ 21 Mitglieder, welche 35 Jahre alt sind, können die Übungen und Festmärsche mitmachen. Dieselben können aber in keinem Falle dazu verpflichtet werden.
§ 22 Die Festlichkeiten und Versammlungen des Veriens werden abwechselnd bei den hiesigen Gastwirtschaften abgehalten, und zwar wenn möglich so, dass alle Wirte gleichmäßig daran jährlich beteiligt sind.
Folgende Unterschriften
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